Der St. Sebastianus Schützenvereins Olpe e. V. ist aus der im Jahre 1311 zum Zwecke der Stadtverteidigung gegründeten Schützenbruderschaft entstanden. Die nachfolgende Satzung basiert in ihren wesentlichen
Bestandteilen auf der Satzung aus dem Jahr 1929.
I.
Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der Zweck des in Olper unter dem Namen "Sankt Sebastianus Schützenverein" gegründeten Vereins ist die Erhaltung und Pflege echter heimischer Art und Sitte, sowie durch Vereinigung der Einwohner
zu einem öffentlichen Feste unter den Bewohnern aller Stände und Annäherung herbeizuführen, die brüderliche Zuneigung und Eintracht zu wecken und dadurch den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen, im Allgemeinen
sowohl als auch im Privatleben.
Der Sankt Sebastianus Schützenverein Olpe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Olpe, der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Olpe eingetragen.
II.
Eintritt und Austritt der Mitglieder
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die
a.) das 16. Lebensjahr vollendet hat b.) sich zur christlichen Religion bekennt c.) einen unbescholtenen Ruf genießt.
Die Anmeldung kann bei jedem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Mit Übersendung der Mitgliedskarte gilt der Eintritt in den Verein als erfolgt.
§ 4
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muß dem Vereinsvorsitzenden jedoch spätestens am 31.12. schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls der Beitrag für das folgende
Jahr noch bezahlt werden muß.
§ 5
1.) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied auf bestimmte Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorhanden sind, insbesondere wenn das Mitglied dem Zweck und den Interessen
des Vereins zuwider handelt.
Der Beschluß des Vorstandes ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
2.) Wird von einem Mitglied er Jahresbeitrag bis zum nächsten Schützenfest nicht entrichtet, so gilt es als ausgeschlossen. Für eine Wiederaufnahme gilt § 3 entsprechend.
III.
Beiträge
§ 6
1.) Jedes Vereinsmitglied hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
2.) Höhe und Fälligkeit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.) Die Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr bis zum 30.06. vollendet haben und die letzten 10 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins gewesen sind, sind von der Beitragspflicht befreit und erhalten
eine Ehrenmitgliedskarte.
Übergangsregelung:
Geboren vom 01.07.29 - 30.06.30 unverändert mit 60 Jahren Ehrenmitglied, geboren vom 01.07.30 - 30.06.31 + 1 Jahr, also 1992 Ehrenmitglied,
geboren vom 01.07.31 - 30.06.32 + 2 Jahr, also 1994 Ehrenmitglied, geboren vom 01.07.32 - 30.06.33 + 3 Jahr, also 1996 Ehrenmitglied, geboren vom 01.07.33 - 30.06.34 + 4 Jahr, also 1998 Ehrenmitglied,
geboren vom 01.07.34 - 30.06.35 + 5 Jahr, also 2000 Ehrenmitglied.
4.) Mitglieder, die ihre Wehrpflicht bei der Bundeswehr oder Ersatzdienst leisten, behalten unter Befreiung von der Zahlung des Jahresbeitrages ihre Mitgliedschaft.
5.) Mitglieder, die das 21. Lebensjahr bis zum 30.06. noch nicht vollendet haben (Jungschützen), zahlen die Hälfte des Betrages nach Abs. 2.
IV.
Vorstand des Vereins
§ 7
1.) Der Vorstand besteht aus 25 Mitgliedern. Dies sind
a.) der Vorsitzende (Major) b.) der stellvertretende Vorsitzende (Hauptmann) c.) 23 Beisitzer (Oberleutnants, Leutnants, Fähnrich).
2.) Der gesamte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
3.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
1.) Die Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt.
2.) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 9 Jahren durch einen Wahlausschuß gewählt. Nach Ablauf der neunjährigen Dienstzeit können sie sich erstmals der Wiederwahl stellen. Die Wiederwahl
erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch, bis sich das Vorstandsmitglied gemäß dem Nachfolgenden der Wiederwahl stellen muß oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
3.) Bei der Wahl sind die ausscheidenden Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Die Zahl ist bis auf maximal 8 zu erhöhen durch Mitglieder, die sich der Wiederwahl zu stellen haben. Dies sind diejenigen, deren
Wahlzeit am weitesten zurückliegt mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, deren neunjährige Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist.
4.) 6 Wochen vor der Wahl hat der Major dem Vorsitzenden des Wahlausschusses eine Vorschlagsliste zu unterbreiten. Diese enthält die sich zur Wiederwahl stellenden Vorstandsmitglieder sowie
Vorstandskandidaten, deren Zahl um 50 % höher sein muß, als die der ausscheidenden Vorstandsmitglieder und die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die zu ermittelnde Zahl ist abzurunden.
Stellen sich 8
Vorstandsmitglieder der Wiederwahl, müssen dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zwei neue Kandidaten benannt werden. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Major. Die Vorschlagsliste allein bildet die Grundlage der Neuwahl
des Vorstandes.
5.) Der amtierende Major ist von diesem Verfahren nicht berührt.
6.) Dem Wahlausschuß gehören an:
a.) der Bürgermeister der Stadt Olpe als Vorsitzender b.) der jeweilige Schützenkönig c.) 11 in Olpe ansässige Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Olpe in den Gebietsgrenzen vom 31.05.68, die Mitglieder des Schützenvereins sein müssen; d.) Aus jeder Korporalschaft müssen 2 Vereinsmitglieder bestimmt werden. Das eine muß das 24., das andere das 35.
Lebensjahr vollendet haben. Beide dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und müssen dem Major rechtzeitig vor einer Neuwahl schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Namen der zum Wahlausschuß erwählten
Vereinsmitglieder teilt der Vorsitzende (Major) dem Bürgermeister der Stadt Olpe mit, worauf dieser den Tag und die stunde der Wahl festsetzt und die Einladung an sämtliche Wahlausschußmitglieder ergehen läßt.
§ 9
Falls bis zur nächsten Wahl des Vorstandes entsprechend § 8 ein Vorstandsmitglied aus triftigem Grund ausscheidet, kann die Vollzähligkeit des Vorstandes in der Weise herbeigeführt werden, indem der
Vorsitzende (Major) dem Bürgermeister der Stadt Olpe eine Kandidatenliste zum Zwecke seiner Zustimmung unterbreitet. Nach erteilter Zustimmung des Bürgermeisters wählt der Vorstand den Nachfolger aus der
Kandidatenliste. Nach Ablauf von 9 Jahren bleiben die so gewählten Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl im Amt.
§ 10
Die Wahl zum Vorstandsmitglied soll von den Vereinsmitgliedern nicht ausgeschlagen werden, es sei denn, daß ein vom Vorsitzenden des Vereins als triftig anerkannter Grund die Ausschlagung der Wahl rechtfertigt.
§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes tragen Uniform.
§ 12
Der Vorstand versammelt sich alljährlich zum Fest des Heiligen Sebastianus (20. Januar) zu einer Festsitzung. Die übrigen Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, welcher die einzelnen Vorstandsmitglieder unter
Berücksichtigung der Tagesordnung einlädt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Beschlüssen des Vorstandes ist einfache Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 13
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in ein besonderes Protokollbuch unter Angabe des Datums und der Namen der erschienenen Mitglieder eingetragen und vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer, im Verhinderungsfalle von dem anwesenden dienstältesten Mitgliede des Vorstandes unterschrieben.
§ 14
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsführer hat die Kasse zu verwalten und nach Beendigung des Rechnungsjahres dem Vorstande in einer hierzu besonders anzuberaumenden Vorstandssitzung Rechenschaft zu
legen. Alle Ausgaben müssen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen werden.
§ 15
1.) Der Vorstand hat das Recht, das Vereinsleben und insbesondere die Feier des alljährlichen Schützenfestes durch besondere Vorschriften zu ordnen.
2.) Das Schützenfest findet traditionsgemäß am 3. Sonntag im Juli statt. Das Fest kann aus zwingenden Gründen verlegt werden.
V.
Gliederung des Vereins
§ 16
Zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Pflege des Vereinslebens sind die Mitglieder in Korporalschaften zusammengefaßt. Die Korporalschaftsversammlungen finden einmal jährlich statt, und zwar am Samstag vor Beginn
des Schützenfestes.
Die Korporalschaften wählen aus ihren Reihen die Wahlmänner für die Vorstandswahlen sowie turnusmäßig insgesamt drei Rechnungsprüfer.
§ 17
Die Musik wird im Tambourcorps, der Schießsport in der Schießsportgruppe des Sankt Sebastianus Schützenvereins gefördert. Der Eintritt in diese Abteilungen ist jedem Mitglied freigestellt.
§ 18
Zum Vogelschießen kann nur zugelassen werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten 5 Jahren Vereinsmitglied und in den letzten 15 Jahren kein Schützenkönig war.
VI.
Mitgliederversammlung
§ 19
1.) Die Mitgliederversammlung findet statt
a.) jährlich am zweiten Freitag im März b.) im Interesse des Vereins, wenn der Vorstand die Berufung beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
2.) In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und den Kassenbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
3.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Lokalteil der Westfalenpost und Westfälischen Rundschau zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß
den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
4.) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5.) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
6.) Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung zu beschließen hat. In diesem Falle ist bei mangelnder Beschlußfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 b vorliegen.
Diese neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen können dann jedoch nur
mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen, und zwar unter Hinweis auf die
erleichterte Beschlußfähigkeit.
7.) In der Mitgliederversammlung sind Vereinsmitglieder stimmberechtigt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll unter Angabe
des Datums und der Anzahl der erschienenen Mitglieder festgehalten. In der Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen, in der sich die Teilnehmer lesbar mit vollem Namen und Anschrift einzutragen haben.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn beide verhindert sein sollten, von dem durch die Mitgliederversammlung bestimmten
Versammlungsleiter mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8.) Beschlußanträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Major eingereicht werden. Sie haben nur dann Anspruch auf Aufnahme in die
veröffentlichte Tagesordnung, wenn sie durch die Unterschrift von mindestens 25 Vereinsmitgliedern unterstützt werden.
VII.
Änderung der Satzung
§ 20
Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung. Die organisatorischen Satzungsänderungen der §§ 3, 4, 5, 6 mit Ausnahme § 6 (2), 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 können auch vom Vorstand geändert werden. Die
Änderung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. In diesem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
VIII.
Auflösung des Vereins
§ 21
Der Verein wird aufgelöst:
a.) durch Beschluß der Mitgliederversammlung b.) durch gerichtliche oder behördliche Anordnung.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Olpe, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 2. Mai 1985 und 14. März 1986 beschlossen und gemäß Vorstandsbeschluß vom 12. November 1989 geändert. (§ 6 Abs. 3)